Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, liegt in einer
Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel vor, wenn die versicherte Person
mindestens 6 Monate außer Stande war, ihren Beruf oder eine
Verweisungstätigkeit noch zu mindestens 50 % auszuüben. Für die Beurteilung der
Berufsunfähigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die versicherte
Person Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt hat. Liegt eine Berufsunfähigkeit vor, so hat die
versicherte Person rückwirkend einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen
in Form von Rente und Beitragsbefreiung gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung
(LG Dortmund, Urteil vom 02.04.2015, Az: 2 O 275/11). Der Versicherer handelt gegenüber
einer versicherten Person treuwidrig, wenn er bei einer naheliegender
Berufsunfähigkeit der versicherten Person dieser lediglich ein Angebot über
eine befristete „Kulanzleistung“ anbietet. Vereinbarungen mit derartigen
Nachteilen sind nur in engen Grenzen möglich. Sie setzen eine noch unklare
Sach- und Rechtslage voraus und erfordern vor ihrem Abschluss insbesondere
klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie
sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in
welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verhindert oder
eingeschränkt werden (vgl. BGH, VersR 2007, 633).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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