Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von
ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu
Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im
Verhältnis zum Sportverein - um reine Gefälligkeiten, die sich im „außerrechtlichen“
Bereich abspielen, sodass bei einem Verkehrsunfall keine Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Verein geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 23.07.2015,
Az.: III ZR 346/14). Schadensersatzansprüche können hingegen gegen den Fahrer
und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. den Unfallgegner und dessen
Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden, je nachdem wer den
Verkehrsunfall verursacht hat.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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