Freitag, 24. Juli 2015

Fahrten von Kindern zu Sportveranstaltungen – Haftung des Vereins bei einem Verkehrsunfall

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um reine Gefälligkeiten, die sich im „außerrechtlichen“ Bereich abspielen, sodass bei einem Verkehrsunfall keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az.: III ZR 346/14). Schadensersatzansprüche können hingegen gegen den Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden, je nachdem wer den Verkehrsunfall verursacht hat.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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