Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder an seiner
Gesundheit verletzt oder werden Sachen die im Eigentum von Dritten stehen durch
das Tier beschädigt bzw. zerstört, so haftet der Tierhalter auf Schadensersatz.
Bei der gesetzlichen Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sog.
„Gefährdungshaftung“, d.h. der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig, sobald
ein Schaden durch das Tier verursacht wird. Der Grund für diese strenge
Tierhalterhaftung liegt darin, dass Tiere in ihrem Verhalten häufig unberechenbar
sind.
Beispiel für eine Tierhalterhaftung: Nähert sich ein
ausgewachsener Hund unkontrolliert bis auf einen Abstand von 3m an einen
Fahrradfahrer ist dieses Verhalten dazu geeignet, bei dem Fahrradfahrer einen
Schreck hervorzurufen, der zu einem Sturz führen kann. Wird der Fahrradfahrer
durch den Sturz verletzt, haftet der Hundehalter dem Fahrradfahrer auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am
Schadenseintritt, kommt es zu einer Schadensteilung zwischen dem Tierhalter und
dem Geschädigten.
Beispiele für ein Mitverschulden des Geschädigten: Wer sich
einem angeleinten Hund nähert um diesen zu streicheln und sodann gebissen wird,
trägt an der Bissverletzung ein Mitverschulden. Spielen mehrere Hunde
unterschiedlicher Hundehalter miteinander und wird ein Hundehalter durch einen
spielenden Hund verletzt, so trifft ihn häufig ebenfalls ein Mitverschulden an
der erlittenen Verletzung.
Bei Nutztieren die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem
Unterhalt des Tierhalters dienen (z.B. Kühe oder Hühner), ist die Haftung des
Tierhalters eingeschränkt.
Häufig kümmern sich Verwandte, Bekannte oder Tierpensionen
um die Tiere, wenn die Tierhalter z.B. im Urlaub sind. Auch diese
„Tieraufseher“ haften auf Schadensersatz, wenn durch das Tier während ihrer
Aufsichtszeit ein Schaden verursacht wird. Der Tieraufseher kann sich jedoch
hinsichtlich seiner Schadensersatzpflicht entlasten, wenn er den Nachweis
erbringen kann, dass er bei der Führung der Tieraufsicht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt gewahrt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre.
Als Tierhalter sollte man auf jeden Fall eine
Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kleintiere sind teilweise über
eine bestehende Privathaftpflichtversicherung des Tierhalters mitversichert.
Weitere Informationen unter: www.versicherungsrechtsiegen.de
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