Die Rückgabepflicht des Mieters umfasst neben der
Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters (auch durch Rückgabe
sämtlicher Schlüssel) auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten
Sachen. Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der
Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Lässt
der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, soll stellt
dies eine unzulässige Teilräumung dar, so dass der Mieter die Räume nicht
geräumt hat und dem Vermieter zum Nutzungsersatz verpflichtet ist. Das
Zurücklassen von wenigem „Gerümpel“ steht aber der Annahme der Rückgabe nicht
entgegen. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der
Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem
Mieter auslösen können (KG Berlin, Urteil vom 13.04.2015, Az: 8 U 212/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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