Freitag, 3. Juli 2015

Mieträume durch Mieter bei Rückgabe an Vermieter nicht geräumt - Folgen

Die Rückgabepflicht des Mieters umfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters (auch durch Rückgabe sämtlicher Schlüssel) auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Lässt der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, soll stellt dies eine unzulässige Teilräumung dar, so dass der Mieter die Räume nicht geräumt hat und dem Vermieter zum Nutzungsersatz verpflichtet ist. Das Zurücklassen von wenigem „Gerümpel“ steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter auslösen können (KG Berlin, Urteil vom 13.04.2015, Az: 8 U 212/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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