Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Dienstag, 7. Juli 2015
Autobahnunfall bei Dunkelheit - Haftungsverteilung
Kommt bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der
linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen, haftet ein darauf auffahrendes Fahrzeug
mit einem Anteil von 25 %, wenn der Fahrer nicht die erforderliche, dem
Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4
StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb des sichtbaren
Bereichs angehalten werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch auf Autobahnen.
Gemäß § 18 Abs. 6 StVO muss der Fahrer seine Geschwindigkeit nur dann nicht der
Reichweite seines Abblendlichts anpassen, wenn die Schlussleuchten eines
vorausfahrenden Kraftfahrzeuges klar erkennbar sind und ein ausreichender
Abstand eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen
mit Rückstrahlern und Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind (OLG Frankfurt,
Urteil vom 09.04.2015, Az: 22 U 238/13).
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