Dienstag, 7. Juli 2015

Autobahnunfall bei Dunkelheit - Haftungsverteilung

Kommt bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen, haftet ein darauf auffahrendes Fahrzeug mit einem Anteil von 25 %, wenn der Fahrer nicht die erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb des sichtbaren Bereichs angehalten werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch auf Autobahnen. Gemäß § 18 Abs. 6 StVO muss der Fahrer seine Geschwindigkeit nur dann nicht der Reichweite seines Abblendlichts anpassen, wenn die Schlussleuchten eines vorausfahrenden Kraftfahrzeuges klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015, Az: 22 U 238/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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