Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl steht
einem Verbraucher auch das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Ein Widerrufsrecht
eines Verbrauchers besteht in der Regel nicht bei Fernabsatzverträgen, die die
Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum
Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf
die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien,
Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren,
Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten. Eine Heizölbestellung hat jedoch
keinen spekulativen Kern, so dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht
ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az.: VIII ZR 249/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen