Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für
Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen
übermäßige Sonneneinstrahlung, eine maximal zulässige Temperatur wird aber
nicht genannt.
1. Nach der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“,
die am 23.06.2010 veröffentlicht wurde, soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen
+ 26 °C nicht überschreiten.
2. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter
und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumlufttemperatur von über + 26 °C, so hat
der Arbeitgeber diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.
Störende direkte Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz ist zu vermeiden.
3. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 30
°C sollte der Arbeitgeber wirksamere Maßnahmen ergreifen. Beispielhafte
Maßnahmen sind:
a. Jalousien nach der Arbeitszeit geschlossen lassen,
b. Nachtauskühlung des Gebäudes nutzen,
c. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben,
d. Lüftung in den frühen Morgenstunden,
e. Nutzung von Gleitzeitregelungen zur
Arbeitszeitverlagerung,
f. Lockerung der Bekleidungsregelungen,
g. Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Mineralwasser
etc.).
4. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 35
°C ist der Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung ohne technische (z.B.
Luftduschen und Wasserschleier) und organisatorische Maßnahmen (z.B.
Entwärmungsphasen für Arbeitnehmer) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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