Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in der
Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten
Verschattung seines Grundstücks verlangen. Etwas anderes gilt, wenn das Eigentum
des Grundstückeigentümers durch den Schattenwurf beeinträchtigt wird und die in
den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften bei der Baumpflanzung
nicht eingehalten wurden. Ein Beseitigungsanspruch kommt setzt voraus, dass der
beschwerte Grundstückseigentümer wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren
und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 10.07.2015,
Az.: V ZR 229/14).
Nachbarrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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