Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration
von z.B. 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit
eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln,
starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss
stehenden Fußgänger ist. Ereignet sich sodann ein Verkehrsunfall zwischen dem
alkoholisierten Fußgänger und einem anderen Verkehrsteilnehmer, so hat der
Fußgänger häufig keinen Anspruch auf Schadensersatz, da sein Verschulden an der
Unfallverursachung aufgrund seiner Alkoholisierung überwiegt und der andere unfallbeteiligte
Verkehrsteilnehmer sich noch nicht einmal die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen
lassen muss (OLG Hamm, Az.: 9 U 34/14, Urteil vom 17.04.2015).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen