Mittwoch, 8. Juli 2015

Volltrunkener Fußgänger hat bei Verkehrsunfall keinen Anspruch auf Schadensersatz

Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von z.B. 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist. Ereignet sich sodann ein Verkehrsunfall zwischen dem alkoholisierten Fußgänger und einem anderen Verkehrsteilnehmer, so hat der Fußgänger häufig keinen Anspruch auf Schadensersatz, da sein Verschulden an der Unfallverursachung aufgrund seiner Alkoholisierung überwiegt und der andere unfallbeteiligte Verkehrsteilnehmer sich noch nicht einmal die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen lassen muss (OLG Hamm, Az.: 9 U 34/14, Urteil vom 17.04.2015).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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