Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz kann einem
Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Fahrzeug auferlegt
werden, wenn ein Beifahrer während der Fahrt im Fahrzeug des Fahrzeughalters
eine Ordnungswidrigkeit begeht und der Fahrzeughalter den Namen des Beifahrers
nicht nennt bzw. im Fall lediglich eine Liste mit den Namen von 15 Personen
vorlegt, die Beifahrer gewesen sein könnten. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll sichergestellt
werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten
möglich ist. Deshalb soll es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz
unerheblich sein, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit vom Fahrzeugführer oder von
einem anderen Fahrzeuginsassen begangen wurde (VG Mainz, Urteil vom 15.07.2015,
Az: 3 K 757/14.MZ).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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