Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte
Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines
dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf
dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob
darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 16.07.2015, Az.: 2 AZR 85/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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