Ein Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der 6-wöchigen
Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der
Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen
Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten
hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer
noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich
sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus
Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur
den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest
nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen
Angaben über die voraussichtliche (Fort-)Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in
die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls
des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu
können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 3 Sa 449/95;
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2002, Az.: 5 Ca 6031/01).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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