Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten
durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern
der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts
verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch
Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben
ergeben. Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für
die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der
andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche
Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner
Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten
überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen
(BGH, Urteil vom 04.03.2015, Az.: XII ZR 61/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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