Donnerstag, 16. Juli 2015

Fristlose Kündigung nach Brötchendiebstahl rechtmäßig?

Der Diebstahl von geringwertigen Sachen welche im Arbeitgebereigentum stehen (im Fall acht belegte Brötchenhälften) kann grundsätzlich eine fristlose Arbeitgeberkündigung rechtfertigen. Auch bei Arbeitnehmerdiebstählen muss der Arbeitgeber jedoch vor dem Ausspruch einer Kündigung den Arbeitnehmer grundsätzlich abmahnen. Im Einzelfall muss vor dem Ausspruch einer Kündigung geprüft werden, ob durch den Ausspruch einer Abmahnung das Vertrauen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er - angesprochen auf seine Verfehlung - mit den Vorwürfen umgeht. Besteht das Arbeitsverhältnis bereits sehr lange, im Fall 23 Jahre, ist der Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig (ArbG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az.: 27 Ca 87/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe   - Rechtsanwälte Kotz

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