Der Diebstahl von geringwertigen Sachen welche im
Arbeitgebereigentum stehen (im Fall acht belegte Brötchenhälften) kann grundsätzlich
eine fristlose Arbeitgeberkündigung rechtfertigen. Auch bei Arbeitnehmerdiebstählen
muss der Arbeitgeber jedoch vor dem Ausspruch einer Kündigung den Arbeitnehmer
grundsätzlich abmahnen. Im Einzelfall muss vor dem Ausspruch einer Kündigung
geprüft werden, ob durch den Ausspruch einer Abmahnung das Vertrauen zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wieder hergestellt werden kann. Dabei ist
zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner
Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er -
angesprochen auf seine Verfehlung - mit den Vorwürfen umgeht. Besteht das
Arbeitsverhältnis bereits sehr lange, im Fall 23 Jahre, ist der Ausspruch einer
Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig (ArbG
Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az.: 27 Ca 87/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe - Rechtsanwälte Kotz
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