Eine Anweisung, wo genau im Fahrzeug eine Parkscheibe
anzubringen ist, enthält die Straßenverkehrsordnung nicht. Auch regelt die
Straßenverkehrsordnung nicht, dass eine Kontrolle der Parkscheibe von einem
besonders ungefährlichen Standplatz aus für die Kontrolleure möglich sein muss.
Das Anbringen einer Parkscheibe im Seitenfenster eines Fahrzeugs ist daher
grundsätzlich zulässig (AG Lüdinghausen, Beschluss vom 20.04.2015, Az.: 19
OWi-89 Js 399/15-25/15).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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