Nach einer Scheidung oder Trennung sollte man seine
bestehenden Lebensversicherungsverträge darauf überprüfen, welche Person man
als Bezugsberechtigten für die Versicherungsleistung eingesetzt hat. Ist der
Ex-Partner noch als Bezugsberechtigter im Vertrag vermerkt, so erhält dieser im
Todesfall die Versicherungsleistung. Eine telefonische Bezugsänderung reicht
nicht aus, diese muss gegenüber der Versicherung schriftlich erklärt werden. Nach
der Rechtsprechung des BGH ist bei Lebensversicherungsverträgen zudem derjenige
als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder bei Einsetzung als Bezugsberechtigter
verheiratet gewesen ist (BGH, Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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