Montag, 27. Juli 2015

Eigentumswohnung – Rücktritt vom Kaufvertrag wegen verschwiegener Lärmbelästigung

Der Verkäufer einer Eigentumswohnung muss gegenüber dem Wohnungskäufer angeben, dass es in der Vergangenheit zu Lärmbelästigungen im Haus gekommen ist, über welche er sich bei der Hausverwaltung beschwert hat. Unterlässt er diesen Hinweis gegenüber dem Wohnungskäufer, so kann dieser wegen der verschwiegenen Lärmbelästigung vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten und vom Verkäufer Schadensersatz (Rückzahlung des Kaufpreises, den Ersatz von Aufwendungen für Notar, Makler, Grunderwerbsteuer etc. sowie die Feststellung, dass der Verkäufer auch den weiteren Schaden aus dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommen Darlehen zu tragen hat) verlangen (LG Coburg, Urteil vom 23.12.2014, Az: 23 O 358/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Haus- bzw. Eigentumswohnungsverkäufer dem Käufer alle ihm bekannten Mängel des Verkaufsobjektes mitteilen bzw. diesen darauf hinweisen. Unterlässt er dies schuldhaft, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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