Der Verkäufer einer Eigentumswohnung muss gegenüber dem
Wohnungskäufer angeben, dass es in der Vergangenheit zu Lärmbelästigungen im
Haus gekommen ist, über welche er sich bei der Hausverwaltung beschwert hat. Unterlässt
er diesen Hinweis gegenüber dem Wohnungskäufer, so kann dieser wegen der verschwiegenen
Lärmbelästigung vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten und vom Verkäufer
Schadensersatz (Rückzahlung des Kaufpreises, den Ersatz von Aufwendungen für
Notar, Makler, Grunderwerbsteuer etc. sowie die Feststellung, dass der Verkäufer
auch den weiteren Schaden aus dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommen
Darlehen zu tragen hat) verlangen (LG Coburg, Urteil vom 23.12.2014, Az: 23 O
358/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Haus- bzw.
Eigentumswohnungsverkäufer dem Käufer alle ihm bekannten Mängel des
Verkaufsobjektes mitteilen bzw. diesen darauf hinweisen. Unterlässt er dies
schuldhaft, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz
verlangen.
Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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