Tritt an einem gekauften Gegenstand innerhalb von 6 Monaten
ein Mangel auf, wird nach § 476 BGB vermutet, dass dieser Mangel bereits bei
Übergabe an den Käufer bestand. Der Verkäufer trägt in diesen Fällen die
Beweislast dafür, dass der Mangel erst später entstanden ist. Um diese
Beweiserleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verbraucher jedoch
das Vorliegen bestimmter Tatsachen nachweisen. Erstens muss der Verbraucher
vortragen und den Beweis dafür erbringen, dass der gekaufte Gegenstand nicht vertragsgemäß
ist, weil er zum Beispiel nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften
aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen
Gegenstand gewöhnlich erwartet werden kann. Der Verbraucher muss nur das
Vorhandensein eines Mangels beweisen. Er muss weder den Grund noch den Umstand bzgl.
des Mangels beweisen und das dieser dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zweitens
muss der Verbraucher beweisen, dass der in Rede stehende Mangel binnen 6 Monaten
nach der Lieferung des Gegenstandes offenbar geworden ist, also sich sein
Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Sind diese Tatsachen erwiesen, ist
der Verbraucher von dem Nachweis befreit, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt
der Lieferung des Gegenstandes bzw. der Übergabe an ihn bestand. Das Auftreten
des Mangels in dem kurzen Zeitraum von 6 Monaten erlaubt die Vermutung, dass
dieser zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch
wenn er sich erst nach der Lieferung herausgestellt hat. Es ist dann also Sache
des gewerblichen Verkäufers, den Beweis zu erbringen, dass der Mangel zum Zeitpunkt
der Lieferung des Gegenstandes noch nicht vorlag, indem er nachweist, dass der Mangel
seinen Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen durch den Käufer
nach der Lieferung hat (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.06.2015, Az:
C-497/13).
Kaufrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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