Sonntag, 26. Juli 2015

Verbrauchsgüterkäufe – Beweislast für Mängel innerhalb der ersten 6 Monate

Tritt an einem gekauften Gegenstand innerhalb von 6 Monaten ein Mangel auf, wird nach § 476 BGB vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe an den Käufer bestand. Der Verkäufer trägt in diesen Fällen die Beweislast dafür, dass der Mangel erst später entstanden ist. Um diese Beweiserleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verbraucher jedoch das Vorliegen bestimmter Tatsachen nachweisen. Erstens muss der Verbraucher vortragen und den Beweis dafür erbringen, dass der gekaufte Gegenstand nicht vertragsgemäß ist, weil er zum Beispiel nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gegenstand gewöhnlich erwartet werden kann. Der Verbraucher muss nur das Vorhandensein eines Mangels beweisen. Er muss weder den Grund noch den Umstand bzgl. des Mangels beweisen und das dieser dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zweitens muss der Verbraucher beweisen, dass der in Rede stehende Mangel binnen 6 Monaten nach der Lieferung des Gegenstandes offenbar geworden ist, also sich sein Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Sind diese Tatsachen erwiesen, ist der Verbraucher von dem Nachweis befreit, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes bzw. der Übergabe an ihn bestand. Das Auftreten des Mangels in dem kurzen Zeitraum von 6 Monaten erlaubt die Vermutung, dass dieser zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn er sich erst nach der Lieferung herausgestellt hat. Es ist dann also Sache des gewerblichen Verkäufers, den Beweis zu erbringen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes noch nicht vorlag, indem er nachweist, dass der Mangel seinen Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen durch den Käufer nach der Lieferung hat (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.06.2015, Az: C-497/13).
Kaufrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen