Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden
betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Geschädigte
zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs nicht nur den Umfang der Vorschäden
im Einzelnen darlegen, sondern auch nachweisen, welche Reparaturmaßnahmen er in
der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der
Vorschäden durchgeführt hat und ob die vorgenommenen Reparaturmaßnahmen jeweils
in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. Kann
der Geschädigte keinen Nachweis darüber erbringen, dass und wie er die alten überlagernden
Fahrzeugvorschäden behoben hat, so kann er seine Schadensersatzansprüche nicht
gegenüber dem Fahrzeugschädiger durchsetzen, da er nachweisen muss, dass ihm
überhaupt ein Schaden entstanden ist. Das Gericht darf in diesen Fällen auch
keine unfallbedingten Schadenshöhen schätzen (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 32/14,
Urteil vom 10.02.2015).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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