Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht als außergewöhnlichen
Belastungen steuerlich abzugsfähig. Mit dieser Entscheidung haben die Senate
des BFH eine bestehende Streitfrage zwischen den Senaten des Bundesfinanzhofs geklärt
(BFH, Urteil vom 10.03.2015, Az.: VI R 60/11).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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