Lässt eine Bußgeldbehörde die Auswertung von Rohmessdaten
einer Geschwindigkeitsmessung von einem Privatunternehmen vornehmen, so hinsichtlich
der vom Privatunternehmen ermittelten Ergebnisse ein Beweisverwertungsverbot
und das Bußgeldverfahren ist gegen den Betroffenen einzustellen (AG Parchim,
Urteil vom 01.04.2015, Az.: 5 OWi 2215/14).
Geschwindigkeitsüberschreitung Siegen/Kreuztal/Olpe
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