Sonntag, 19. Juli 2015

Vorsorgevollmacht reicht für die Vornahme von Bankgeschäften aus

Eine Vorsorgevollmacht welche auch die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers umfaßt, berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über dessen Bankkonto/Sparkonto, wenn dem Bevollmächtigten für dieses Konto keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto/Sparkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig (z.B. gesonderte Bankvollmacht), so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (im Fall: Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts). Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder die Vorsorgevollmacht gefälscht oder aber nach ihrer Errichtung durch eine andere Erklärung des Vollmachtgebers widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert wird (Landgericht Detmold, Az.: 10 S 110/14, Urteil vom 14.01.2015).

Bankrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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