Eine Vorsorgevollmacht welche auch die Vermögensangelegenheiten
des Vollmachtgebers umfaßt, berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer
Verfügung über dessen Bankkonto/Sparkonto, wenn dem Bevollmächtigten für dieses
Konto keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Macht eine Bank die
Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto/Sparkonto des
Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen
abhängig (z.B. gesonderte Bankvollmacht), so haftet sie dem Vollmachtgeber für
den diesem hierdurch entstandenen Schaden (im Fall: Kosten für die Einschaltung
eines Rechtsanwalts). Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder die
Vorsorgevollmacht gefälscht oder aber nach ihrer Errichtung durch eine andere
Erklärung des Vollmachtgebers widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert wird (Landgericht
Detmold, Az.: 10 S 110/14, Urteil vom 14.01.2015).
Bankrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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