Donnerstag, 25. Juni 2015

Bewußte Falschangaben in Mahnbescheid – keine Verjährungshemmung

Auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids kann sich nicht berufen, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht (BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen