Auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines
Mahnbescheids kann sich nicht berufen, wer im Mahnverfahren bewusst falsche
Angaben macht (BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe
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