Eine begangene Geschwindigkeitsüberschreitung im
öffentlichen Straßenverkehr kann gerechtfertigt sein. Es kommen unter anderem
nachfolgende Rechtfertigungsgründe hierfür in Betracht:
- Gesundheitsprobleme des Fahrers oder der übrigen Insassen
(z.B. schwangere Frau, verletzte Personen, Eigenverletzung, eigener Durchfall,
usw.);
- Nachfahren hinter einem anderen Verkehrsteilnehmer um
diesen auf eine von seinem Fahrzeug ausgehende Gefahr aufmerksam zu machen;
- Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Angehörige von
Hilfsorganisationen (z.B. Feuerwehr, THW) auf dem Weg zum Einsatz bzw.
Einsatzort;
- Geschwindigkeitsüberschreitung eines Arztes auf dem Weg
zum Notfall oder in das Krankenhaus.
Hat sich der Fahrer aus entschuldbaren Gründen „nur eine der
vorgenannten Situationen vorgestellt“, hat er sich unter Umständen in einem
sog. Verbotsirrtum befunden, der ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigt.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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