Bei der Berechnung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 € pro
Stunde nach dem Mindestlohngesetz sind alle Zahlungen, die vom Arbeitgeber als
Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden,
anzurechnen. Ein Leistungsbonus weist, anders als z.B. vermögenswirksame
Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf, so dass es
hierbei um einen „Lohn im eigentlichen Sinn“ handelt, der in die Berechnung des
Mindestlohns einzubeziehen ist (ArbG Düsseldorf, Az.: 5 Ca 1675/15, Urteil vom
20.04.2015).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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