Dienstag, 23. Juni 2015

Kreuzfahrt – Haftung für geparkten PKW

Ein Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW, wenn aus der Sicht des Reisenden dieser mit dem Kreuzfahrtunternehmen einen Verwahrungsvertrag über seinen PKW abschließt, indem er einen Parkservice für den PKW mit dem Kreuzfahrtunternehmen bei der Buchung abschließt (Amtsgericht München, Urteil vom 19.3.15, Az.: 122 C 21221/14).

Reiserecht - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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