Ein Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in
einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW, wenn aus der Sicht des Reisenden
dieser mit dem Kreuzfahrtunternehmen einen Verwahrungsvertrag über seinen PKW
abschließt, indem er einen Parkservice für den PKW mit dem Kreuzfahrtunternehmen
bei der Buchung abschließt (Amtsgericht München, Urteil vom 19.3.15, Az.: 122 C
21221/14).
Reiserecht - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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