Donnerstag, 16. Juli 2015

Sofortige Scheidung wegen unzumutbarer Härte

Hat der Noch-Ehepartner ein Verhältnis zu einem neuen Partner und wohnt dieser neue Partner sodann innerhalb des Trennungsjahres mit in der vormaligen Ehewohnung, so stellt dieser Treuebruch des Noch-Ehepartners für den anderen Ehepartner eine  unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Absatz 2 BGB dar, so dass dieser vor Ablauf eines Trennungsjahres die Scheidung einreichen kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2004, Az.: 9 WF 111/04).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Fristlose Kündigung nach Brötchendiebstahl rechtmäßig?

Der Diebstahl von geringwertigen Sachen welche im Arbeitgebereigentum stehen (im Fall acht belegte Brötchenhälften) kann grundsätzlich eine fristlose Arbeitgeberkündigung rechtfertigen. Auch bei Arbeitnehmerdiebstählen muss der Arbeitgeber jedoch vor dem Ausspruch einer Kündigung den Arbeitnehmer grundsätzlich abmahnen. Im Einzelfall muss vor dem Ausspruch einer Kündigung geprüft werden, ob durch den Ausspruch einer Abmahnung das Vertrauen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er - angesprochen auf seine Verfehlung - mit den Vorwürfen umgeht. Besteht das Arbeitsverhältnis bereits sehr lange, im Fall 23 Jahre, ist der Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig (ArbG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az.: 27 Ca 87/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe   - Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 14. Juli 2015

Geschwindigkeitsmessung – Beweisverwertungsverbot bei Auswertung durch Privatunternehmen

Lässt eine Bußgeldbehörde die Auswertung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung von einem Privatunternehmen vornehmen, so hinsichtlich der vom Privatunternehmen ermittelten Ergebnisse ein Beweisverwertungsverbot und das Bußgeldverfahren ist gegen den Betroffenen einzustellen (AG Parchim, Urteil vom 01.04.2015, Az.: 5 OWi 2215/14).
Geschwindigkeitsüberschreitung Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 13. Juli 2015

Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung bei Langzeiterkrankung?

Ein Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-)Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 3 Sa 449/95; Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2002, Az.: 5 Ca 6031/01).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 12. Juli 2015

Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht als außergewöhnlichen Belastungen steuerlich abzugsfähig. Mit dieser Entscheidung haben die Senate des BFH eine bestehende Streitfrage zwischen den Senaten des Bundesfinanzhofs geklärt (BFH, Urteil vom 10.03.2015, Az.: VI R 60/11).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 11. Juli 2015

Fahrzeugkauf – Verschweigen eines Unfallschadens – arglistige Täuschung

Wird der Fahrzeugverkäufer nach Unfällen und sonstigen Mängel des angebotenen Fahrzeugs ausdrücklich gefragt, so muss seine Antwort richtig und vollständig sein. Eine Arglist des Fahrzeugverkäufers setzt nicht voraus, dass er in Schädigungsabsicht handelt oder sich einen Vorteil erhofft.  Ein arglistiges Handeln des Fahrzeugverkäufers setzt lediglich voraus, dass er die Unrichtigkeit seiner Behauptungen kennt oder zumindest für möglich hält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt ein Fahrzeugverkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss des Käufers haben, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht. Verschweigt ein Fahrzeugverkäufer einen erheblichen Unfallschaden, oder macht er unrichtige Angaben zur Höhe des Schadens bzw. des Schadensumfangs, kann der Fahrzeugkäufer den Fahrzeugkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014, Az.: 8 U 163/13).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

http://www.ra-kotz.de

Freitag, 10. Juli 2015

Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn – Beseitigungsanspruch?

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in der Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung seines Grundstücks verlangen. Etwas anderes gilt, wenn das Eigentum des Grundstückeigentümers durch den Schattenwurf beeinträchtigt wird und die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften bei der Baumpflanzung nicht eingehalten wurden. Ein Beseitigungsanspruch kommt setzt voraus, dass der beschwerte Grundstückseigentümer wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az.: V ZR 229/14).

Nachbarrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz