Montag, 10. August 2015

Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Krankheit

Kann der Auszubildende wegen nachgewiesener Krankheit an der Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (BAG, Az.: 5 AZR 58/98, Urteil vom 30.09.1998).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 9. August 2015

Vorsicht bei arbeitsgerichtlichen Abfindungsvergleichen – Anspruch auf Arbeitslosengeld kann Ruhen!

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (vgl. § 157 SGB III). Löst ein Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis wegen einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung auf, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs 1 KSchG), so erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte (§ 9 Abs 2 KSchG). Die dem Arbeitnehmer in diesen Fällen zugesprochene Abfindung (§ 9 Abs 1 iVm § 10 KSchG) enthält daher keine Arbeitsentgeltanteile, sondern dient voll dem Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes. In diesen Fällen tritt daher keine Ruhenswirkung bzgl. des Arbeitslosengeldes nach § 157 SGB III ein, da das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers aufgelöst wurde. Anders verhält es sich bei Auflösungen durch Urteil im Anschluß an eine unbegründete außerordentliche Kündigung. Ergibt sich aus der Klage, dass dem Arbeitnehmer trotz Unbegründetheit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, hat das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem es bei begründeter außerordentlicher Kündigung geendet hätte (§ 13 Abs 1 KSchG iVm § 9 Abs 2 KSchG). Daraus folgt zugleich, dass die in diesen Fällen festzusetzende Abfindung in aller Regel das dem Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist entgangene Arbeitsentgelt enthält, so dass § 157 SGB III zur Anwendung kommt und der Anspruch des Arbeitsnehmers auf Arbeitslosengeld ruht. Wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen enthalten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in pauschaliertem Umfang auch Arbeitsentgeltteile, so dass sie zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches führen können (Landessozialgericht NRW, Az.: L 9 AL 49/14, Urteil vom 11.12.2014).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 8. August 2015

Verkehrsunfall - Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen des Geschädigten

Der Verkehrsunfallverursacher haftet auch dafür, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls psychische Beeinträchtigungen erleidet oder er den Unfall fehlverarbeitet, wenn eine hinreichende Gewissheit dafür besteht, dass die psychische Beeinträchtigung beim Geschädigten ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Eine Haftung ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in „neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit“ lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Von dem Geschädigten kann in diesem Zusammenhang verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Therapien durchführt. Er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat und es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 7. August 2015

Sofortige Scheidung, wenn Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht gezahlt wird?

Die Nichtbezahlung von Unterhalt für die Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder kann eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB darstellen, die dazu berechtigten, sofort die Scheidung einzureichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.1978, Az.: 16 WF 200/78 ES). § 1565 Abs. 2 BGB lautet: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 6. August 2015

Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam und führt zur Weiterbeschäftigung.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 5. August 2015

Agentur für Arbeit - Auskünfte müssen richtig und unmissverständlich sein

Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort vom Mitarbeiter der Agentur für Arbeit klar und deutlich sein. Erfolgt eine solche Auskunft ungenau, muss die Agentur für Arbeit dies gegen sich gelten lassen und kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mit der Begründung ablehnen, der Antrag sei zu spät gestellt worden. Ein Arbeitsloser hat gegenüber der Agentur für Arbeit den Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.07.2015, Az.: S 14 AL 13/15, nicht rechtskräftig).

Sozialrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 1. August 2015

Wegeunfall - Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung


In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Kinder, Schüler, Studierende sowie Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, versichert. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, der Betriebsstätte, dem Kindergarten, der Schule, der Hochschule etc. erleidet. Versichert sind unter Umständen auch Umwege. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ aufzusuchen. Der Durchgangsarzt übersendet eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei dem Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der jeweiligen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen. Zudem hat man einen Anspruch darauf, in den Krankenhäusern der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit des Verunfallten länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält er eine Verletztenrente (30% MdE bei Unfall in einem landwirtschaftlichen Unternehmen). Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz