Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis
wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort vom
Mitarbeiter der Agentur für Arbeit klar und deutlich sein. Erfolgt eine solche
Auskunft ungenau, muss die Agentur für Arbeit dies gegen sich gelten lassen und
kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mit der Begründung ablehnen, der
Antrag sei zu spät gestellt worden. Ein Arbeitsloser hat gegenüber der Agentur
für Arbeit den Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig
beantwortet werden (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.07.2015, Az.: S 14 AL
13/15, nicht rechtskräftig).
Sozialrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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