Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen. Das Unternehmen wird darin verpflichtet, die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Die Sperrung eines Nutzerkontos, die aufgrund der pseudonymen Nutzung vorgenommen wurde, ist aufzuheben. Weiter wird angeordnet, dass Facebook die einseitige Änderung des Kontos auf den wirklichen Namen des Nutzers zu unterlassen hat. Außerdem ist die Forderung der Vorlage von amtlichen Lichtbildausweisen (Personalausweis oder Reisepass) zum Identitätsnachweis durch Übersendung digitaler Kopien unzulässig.
Hintergrund der Verwaltungsanordnung ist die Beschwerde
einer Nutzerin, die ihr Konto bei Facebook unter einem Pseudonym geführt hat.
Dadurch wollte sie erreichen, dass ihr privates Konto auf Facebook nicht zur
geschäftlichen Kontaktaufnahme durch Dritte genutzt wird. Facebook hatte
daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten
Namen im Profil anzugeben. Außerdem sollte sie ihre Identität durch einen
amtlichen Lichtbildausweis beweisen; ein von ihr eingereichter anderer
Identitätsnachweis reichte Facebook nicht aus. Gegen ihren Willen änderte
Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der
Betroffenen. Dadurch gab Facebook den echten Namen der Nutzerin ihren „Freunden“
bekannt. Die Freischaltung des Kontos für die Nutzerin soll allerdings erst
dann erfolgen, wenn die Nutzerin dieser Änderung zustimmt. Sie hat es jedoch
vorgezogen, sich an die zuständige Datenschutzaufsicht zu wenden.
Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit: "Wie bereits in vielen anderen
Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das
Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller
Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale
Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt
gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung
eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen
Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und
Personalausweisgesetzes. Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den
realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß
gegen das Datenschutzgesetz dar. Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf
den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz
maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google
Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner
Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer
auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten."
Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit vom 28.07.2015
Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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