Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der
Geschädigte eines Verkehrsunfalls den Ersatz des Reparaturaufwands
(Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen
Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen,
wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn
ein Kfz-Sachverständiger zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die
Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich
unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 %
über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das
Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom
Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen
Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des
Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren,
so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden
wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und
einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil
aufgespalten werden (BGH, Urteil vom 02.06.2015, Az.: VI ZR 387/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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