Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin
aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen
des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber
nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb
unwirksam und führt zur Weiterbeschäftigung.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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