Das Radfahren auf hierfür geeigneten Waldwegen kann
verkehrsrechtlich nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Nach
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche
Recht haben sie in Erholungsorten von besonderer Bedeutung (§ 45 Abs. 1a Nr. 3
StVO), in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung
dienen (§ 45 Abs. 1a Nr. 4 StVO), in der Nähe von Krankenhäusern und
Pflegeanstalten (§ 45 Abs. 1a Nr. 5 StVO) sowie in unmittelbarer Nähe von
Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 45 Abs. 1a Nr. 6 StVO),
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr
verhütet werden können. Verkehrszeichen sind allerdings nur dort anzuordnen, wo
dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs. 1, § 45
Abs. 9 Satz 1 StVO). Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen dürfen
insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet
werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den
vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Bay. VGH,
Urteil vom 03.07.2015, Az.: 11 B 14.2809).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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