Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Arbeitsentgeltansprüchen bis
zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche
Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den
Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.01.2014,
Az.: 3 AZR 807/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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