Montag, 10. August 2015

Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Krankheit

Kann der Auszubildende wegen nachgewiesener Krankheit an der Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (BAG, Az.: 5 AZR 58/98, Urteil vom 30.09.1998).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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