Kann der Auszubildende wegen nachgewiesener Krankheit an der
Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis
auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
jedoch um ein Jahr (BAG, Az.: 5 AZR 58/98, Urteil vom 30.09.1998).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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