Derjenige, der im gleichgerichteten Verkehr auf das Fahrzeug
seines Vordermannes auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich,
dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4
Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation
angepasst (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen
lassen hat (§ 1 Abs. 2 StVO), so dass es zu dem Auffahrunfall gekommen ist. Die
Erschütterung dieses Anscheins setzt den Nachweis von Tatsachen voraus, welche
die ernsthafte Möglichkeit begründen, dass sich keine der vorgenannten Ursachen
auf den Unfall ausgewirkt hat und der Unfall durch eine andere Ursache (z.B.
plötzliche Vollbremsung des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund) eingetreten
ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az.: I-1 U 107/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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