Dienstag, 18. August 2015

Auffahrunfall - Erschütterung des sog. Anscheinsbeweises

Derjenige, der im gleichgerichteten Verkehr auf das Fahrzeug seines Vordermannes auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen hat (§ 1 Abs. 2 StVO), so dass es zu dem Auffahrunfall gekommen ist. Die Erschütterung dieses Anscheins setzt den Nachweis von Tatsachen voraus, welche die ernsthafte Möglichkeit begründen, dass sich keine der vorgenannten Ursachen auf den Unfall ausgewirkt hat und der Unfall durch eine andere Ursache (z.B. plötzliche Vollbremsung des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund) eingetreten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az.: I-1 U 107/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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