Wird man von einem Dritten zu Unrecht einer Straftat
bezichtigt und wird ein Strafverfahren eingeleitet, so hat man gegenüber dem
Anzeiger keinen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der eigenen Strafverteidigerkosten
(LG Berlin, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 27 O 491/08). Nach Auffassung des LG
Berlin gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man angezeigt wird und das die
Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Sogar dann, wenn die Angelegenheit in die
Öffentlichkeit getragen wird.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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