Samstag, 8. August 2015

Verkehrsunfall - Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen des Geschädigten

Der Verkehrsunfallverursacher haftet auch dafür, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls psychische Beeinträchtigungen erleidet oder er den Unfall fehlverarbeitet, wenn eine hinreichende Gewissheit dafür besteht, dass die psychische Beeinträchtigung beim Geschädigten ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Eine Haftung ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in „neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit“ lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Von dem Geschädigten kann in diesem Zusammenhang verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Therapien durchführt. Er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat und es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen