Der Verkehrsunfallverursacher haftet auch dafür, wenn der
Geschädigte aufgrund des Unfalls psychische Beeinträchtigungen erleidet oder er
den Unfall fehlverarbeitet, wenn eine hinreichende Gewissheit dafür besteht,
dass die psychische Beeinträchtigung beim Geschädigten ohne den Unfall nicht
eingetreten wäre. Eine Haftung ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn
der Geschädigte den Unfall in „neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit“
lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des
Erwerbslebens auszuweichen. Von dem Geschädigten kann in diesem Zusammenhang
verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder
Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen
Wissenschaft sich darbietenden Therapien durchführt. Er darf in der Regel nicht
anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst
zu tragen hat und es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH, Urteil vom
10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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