Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht
verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts
voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung
getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen,
auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners
übernachten (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom
29.08.2014).
Sozialrecht - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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