Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen
und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund,
besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Wer
seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt
sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht
stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine
Leine frei hinter sich herzieht. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer
Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks
Passieren des Hundes kann vom Radfahrer nicht verlangt werden (LG Tübingen
Urteil vom 12.05.2015, Az.: 5 O 218/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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