Dienstag, 25. August 2015

Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und freilaufendem Hund - Haftung

Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann vom Radfahrer nicht verlangt werden (LG Tübingen Urteil vom 12.05.2015, Az.: 5 O 218/14).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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