Sonntag, 9. August 2015

Vorsicht bei arbeitsgerichtlichen Abfindungsvergleichen – Anspruch auf Arbeitslosengeld kann Ruhen!

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (vgl. § 157 SGB III). Löst ein Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis wegen einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung auf, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs 1 KSchG), so erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte (§ 9 Abs 2 KSchG). Die dem Arbeitnehmer in diesen Fällen zugesprochene Abfindung (§ 9 Abs 1 iVm § 10 KSchG) enthält daher keine Arbeitsentgeltanteile, sondern dient voll dem Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes. In diesen Fällen tritt daher keine Ruhenswirkung bzgl. des Arbeitslosengeldes nach § 157 SGB III ein, da das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers aufgelöst wurde. Anders verhält es sich bei Auflösungen durch Urteil im Anschluß an eine unbegründete außerordentliche Kündigung. Ergibt sich aus der Klage, dass dem Arbeitnehmer trotz Unbegründetheit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, hat das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem es bei begründeter außerordentlicher Kündigung geendet hätte (§ 13 Abs 1 KSchG iVm § 9 Abs 2 KSchG). Daraus folgt zugleich, dass die in diesen Fällen festzusetzende Abfindung in aller Regel das dem Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist entgangene Arbeitsentgelt enthält, so dass § 157 SGB III zur Anwendung kommt und der Anspruch des Arbeitsnehmers auf Arbeitslosengeld ruht. Wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen enthalten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in pauschaliertem Umfang auch Arbeitsentgeltteile, so dass sie zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches führen können (Landessozialgericht NRW, Az.: L 9 AL 49/14, Urteil vom 11.12.2014).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen