Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für
die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Hat
die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum
beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses
(vgl. § 157 SGB III). Löst ein Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis wegen einer
sozialwidrigen ordentlichen Kündigung auf, weil dem Arbeitnehmer die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs 1 KSchG), so
erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung
geendet hätte (§ 9 Abs 2 KSchG). Die dem Arbeitnehmer in diesen Fällen
zugesprochene Abfindung (§ 9 Abs 1 iVm § 10 KSchG) enthält daher keine
Arbeitsentgeltanteile, sondern dient voll dem Ausgleich für den Verlust des
sozialen Besitzstandes. In diesen Fällen tritt daher keine Ruhenswirkung bzgl.
des Arbeitslosengeldes nach § 157 SGB III ein, da das Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers aufgelöst wurde. Anders
verhält es sich bei Auflösungen durch Urteil im Anschluß an eine unbegründete
außerordentliche Kündigung. Ergibt sich aus der Klage, dass dem Arbeitnehmer
trotz Unbegründetheit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zumutbar ist, hat das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und zwar
zu dem Zeitpunkt, zu dem es bei begründeter außerordentlicher Kündigung geendet
hätte (§ 13 Abs 1 KSchG iVm § 9 Abs 2 KSchG). Daraus folgt zugleich, dass die
in diesen Fällen festzusetzende Abfindung in aller Regel das dem Arbeitnehmer
in der Kündigungsfrist entgangene Arbeitsentgelt enthält, so dass § 157 SGB III
zur Anwendung kommt und der Anspruch des Arbeitsnehmers auf Arbeitslosengeld
ruht. Wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte
Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen enthalten nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in pauschaliertem Umfang auch
Arbeitsentgeltteile, so dass sie zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches
führen können (Landessozialgericht NRW, Az.: L 9 AL 49/14, Urteil vom
11.12.2014).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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