Freitag, 9. Oktober 2015

Laubfall von den Bäumen des Nachbarn auf das eigene Grundstück


Im Herbst fallen häufig Laub, Nadeln und Zapfen der Bäume des Nachbarn auf das eigene Grundstück. Die Beseitigung des Laubfalls ist häufig sehr zeitintensiv und mit viel Arbeit verbunden. Solche Beeinträchtigungen hat man als Nachbar jedoch in der Regel hinzunehmen. Einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten des eigenen Grundstücks hat man in der Regel nur dann, wenn die Bäume und Pflanzen des Nachbarn krankheitsbedingt vermehrte Immissionen verursachen und hierdurch selbst bei erhöhtem Reinigungsaufwand eine Verwahrlosung des eigenen Grundstücks droht, oder bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes bei Anpflanzung der Bäume und Pflanzen durch den Nachbarn. Sind die Belastungen unzumutbar hoch, kann man gegenüber dem Nachbarn Aufwendungsersatzansprüche für anfallende Reinigungskosten geltend machen.

Nachbarrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 8. Oktober 2015

Beleidigung des Arbeitgebers - fristlose Kündigung gerechtfertigt????



Bezeichnung des Arbeitgebers als “Psychopathen” – außerordentliche Kündigung rechtmäßig?


Die Bezeichnung eines Arbeitsgebers bzw. eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen als "Psychopathen" sowie „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen", "der ist nicht normal" rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Äußerungen des Arbeitsnehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig war (LAG  Mainz, Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 6. Oktober 2015

Mietrechtsirrtümer – in aller Munde……

Zum Thema Mietrecht gibt es viele Halbwahrheiten, die jedoch nicht den „rechtlichen Gegebenheiten“ entsprechen:

1. Wer beim Einzug renoviert, muss beim Auszug nicht mehr renovieren.

Ein Mieter muss bei einer zulässigen Renovierungsklausel im Mietvertrag unter Umständen bei Auszug aus der Mietwohnung nochmals renovieren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er die Wohnung bei Einzug bereits renoviert hat.


2. Eine Mietminderung muss man sich vom Vermieter genehmigen lassen bzw. beim Vermieter anmelden.

Der Mieter ist lediglich dazu verpflichtet, dem Vermieter den Mietmangel unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Gesetz ist die Miete automatisch gemindert, sobald ein Mietmangel besteht. Der Mieter kann daher die Miete mindern, sobald ein Mietmangel besteht. Je gravierender ein Mietmangel ist, desto höher kann die Miete gemindert werden

vgl. hierzu Mietminderungstabelle unter www.ra-kotz.de/minderungen.htm.


3. dreimal laut Feiern im Jahr ist erlaubt (oder einmal im Monat)!

Falsch! Bei allen Feiern ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und im Zeitraum von 22.00 – 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören (vgl. § 9 LImschG-NRW). In diesem Zeitraum darf nur noch in Zimmerlautstärke gefeiert werden.


4. Man darf die Kaution abwohnen!

Ein Abwohnen der gestellten Mietkaution während des bestehenden Mietverhältnisses ist unzulässig! Die gestellte Mietkaution dient dem Vermieter u.a. als Sicherheit für eventuelle Mietschäden, für ausstehende Betriebskosten sowie für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen.


5. Wenn man drei Nachmieter stellt, muss der Vermieter den Mieter aus dem Mietvertrag entlassen.

Falsch! Grundsätzlich muss der Mieter die gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfrist einhalten, es sei denn der Mietvertrag enthält eine Nachmieterklausel oder es besteht ein berechtigtes Mieterinteresse zur Mietvertragskündigung.


Weitere Informationen zum Mietrecht unter: www.meinmietrecht.de

Montag, 5. Oktober 2015

Unfallschaden am Privatfahrzeug während berufsbedingter Fahrt – Erstattungsanspruch

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden entstehen. Ein Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich u.a., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen muss oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Ein Arzt, der z.B. im Rahmen der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung abgerufen wird und bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Klinik mit seinem Privatfahrzeug verunglückt, hat grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er es für erforderlich halten durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu benutzen, um rechtzeitig zu erscheinen (LAG Mainz, Az.: 6 Sa 559/12, Urteil vom 23.04.2013 sowie BAG, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 4. Oktober 2015

Aufsichtspflicht und Haftung für minderjährige Kinder durch Eltern bzw. Aufsichtspflichtige

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß § 828 BGB für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Das Maß der gebotenen Kinderaufsicht durch die Eltern bzw. Aufsichtspflichtigen bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern bzw. Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern bzw. Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist. Entscheidend ist daher nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist. Die Aufsichtspflicht wird mithin zum einen durch Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden konkreten Gefahrensituation bestimmt. Dabei hat der Aufsichtspflichtige in seine Überlegungen einzubeziehen, dass beides in einer inhaltlichen Wechselbeziehung steht. Je gefahrenträchtiger die objektiven Umstände sind, umso größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können. Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Aufsichtspflicht führen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage bewegt.
Die elterlichen Pflichten umfassen auch die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Kind auch altersgerecht Gelegenheit erhält, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren.
Kinder in einem Alter ab 5 Jahren dürfen ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, spielen und müssen dabei nur gelegentlich durch die Eltern beobachtet werden müssen. Dabei ist ein Kontrollabstand durch die Eltern von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen. Normal entwickelten Kindern im Alter ab 7,5 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen (BGH, Urteil vom 24.03.2009, Az.: VI ZR 199/08).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 3. Oktober 2015

Fahrzeugreparatur: Vergütungsanspruch einer Kfz-Werkstatt für eine erfolglose Fehlersuche

Einer Kfz-Werkstatt steht ein Vergütungsanspruch für die vorgenommenen Arbeiten nur in dem Umfang zu, wie dies vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurde (im Fall wurden bei einem Fahrzeug 13.000 Euro für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronik-Problems aufwendet).  Wurde vor der Reparatur zwischen dem Auftraggeber und der Kfz-Werkstatt ein Festpreis vereinbart (im Fall max. 2.000 Euro), so kann die Kfz-Werkstatt auch bei erheblichen Eigenkosten, keinen weiteren Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber fordern (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 9 U 218/12). Bei Reparaturaufträgen daher immer eine feste Obergrenze bzgl. der max. anfallenden Reparaturkosten vereinbaren.

Vertragsrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 1. Oktober 2015

Herbstferien 2015 – Ansprüche bei Reisemängeln

Welche Rechte stehen einem Reisenden bei Reisemängeln zu?

Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Beseitigung der Mängel verlangen. Der Reisende muss dem zuständigen Ansprechpartner (z.B. Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort) hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit dieser die bestehenden Mängel beseitigen kann. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende über den Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis mindern. Der Reisende kann den Reisevertrag auch fristlos kündigen, wenn die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist.

Neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung des Vertrages, kann der Reisende auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag, oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Die Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren (Verjährungsfrist).

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder eine Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des Reisevertrags!

Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Reiserechtsbroschüre:


Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe