Einer Kfz-Werkstatt steht ein Vergütungsanspruch für die
vorgenommenen Arbeiten nur in dem Umfang zu, wie dies vorher mit dem
Auftraggeber vereinbart wurde (im Fall wurden bei einem Fahrzeug 13.000 Euro
für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronik-Problems aufwendet).
Wurde vor der Reparatur zwischen dem
Auftraggeber und der Kfz-Werkstatt ein Festpreis vereinbart (im Fall max. 2.000
Euro), so kann die Kfz-Werkstatt auch bei erheblichen Eigenkosten, keinen
weiteren Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber fordern (OLG Karlsruhe,
Urteil vom 27.08.2013, Az.: 9 U 218/12). Bei Reparaturaufträgen daher immer eine
feste Obergrenze bzgl. der max. anfallenden Reparaturkosten vereinbaren.
Vertragsrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen