Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche
Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam,
muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang
Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht
aufgelöst worden ist. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig
geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage ist als unbegründet abzuweisen
(BAG, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 2 AZR 163/14). Eine Kündigungsschutzklage
wahrt die Klagefrist auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich
mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls
dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz explizit geltend macht und mit einem
Feststellungsantrag erfasst.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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