Sonntag, 25. Oktober 2015

Kündigungsschutzklage – 3-Wochenfrist zur Erhebung muss gewahrt werden!

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufgelöst worden ist. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage ist als unbegründet abzuweisen (BAG, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 2 AZR 163/14). Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend macht und mit einem Feststellungsantrag erfasst.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen