Eine Kreuzung, eine Einmündung oder eine Autobahnauffahrt
heben eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes
Überholverbot (sog. Streckenverbot) nicht auf. Eine bestehende
Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot enden
grundsätzlich erst dann, wenn sie durch ein dafür vorgesehenes
Aufhebungszeichen aufgehoben werden. Zwar muss an sich das jeweilige
Streckenverbotszeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden,
unterbleibt dies jedoch, so kann der jeweilige Fahrzeugführer nicht daraus
schließen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung oder das Überholverbot
aufgehoben wurde. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung,
dass eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst
an einem aufgestellten Zeichen 278 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)
endet. Hat ein Fahrzeugführer eine Fahrstrecke, auf der eine
Geschwindigkeitsbeschränkung bestand, bereits längere Zeit befahren, kann er
sich zu seiner Entlastung bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht darauf
berufen, er davon ausgegangen ist, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nach
einer Kreuzung, Einmündung oder Autobahnauffahrt nicht mehr bestanden hat (OLG
Hamm, Beschluss vom 05.07.2001, Az.: 2 Ss OWi 524/01). Das Ende einer
Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines bestehenden Überholverbotes ist
hingegen nicht gesondert gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen
zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (z.B. Baustellenzeichen) und
sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr
nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für
eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke
angegeben ist.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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