Viele Arbeitgeber bauen zur Zeit Arbeitsplätze mit der
Begründung ab, die Geschäftslage sei schlecht bzw. die Aufträge seien
eingebrochen. Diese pauschale Begründung reicht jedoch nicht für eine
betriebsbedingte Kündigung aus. Beruft sich der Arbeitgeber auf einen durch
Auftragsmangel ausgelösten Beschäftigungsrückgang, muss er substantiiert und
nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen von einem bestimmten
Auftragsrückgang auf den behaupteten Rückgang der erforderlichen Arbeitskraft
und damit auf die Entstehung eines bestimmten Arbeitskräfteüberhangs
geschlossen werden kann. Ohne nähere Erläuterung ist dabei das finanzielle
Auftragsvolumen nicht aussagekräftig, da das Verhältnis zwischen dem
Auftragsvolumen und der zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen
Arbeitskraft nicht linear ist. Da maßgeblich die anfallende Arbeitszeit ist,
ist vielmehr eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung
stehenden Arbeitszeit herzustellen (LAG
Mainz, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 9 Sa 35/09; Vorinstanz: ArbG
Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 352/06).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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