Wer als Privatperson einen PKW als „scheckheftgepflegt“ in einer Verkaufsanzeige anbietet, muss sich dies später beim Verkauf an eine Privatperson als sog. Beschaffenheitsvereinbarung zurechnen lassen mit der Folge, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss insoweit nicht greift. Der Fahrzeugkäufer kann daher wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Scheckheftpflege eines Fahrzeugs stellt eine Beschaffenheit dar, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs ist (Amtsgericht München, Urteil vom 05.05.2015, Az.: 191 C 8106/15).
Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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