Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist
bei einem Fahrzeugkauf wegen arglistiger Täuschung unwirksam, wenn am Fahrzeug
bereits 20-30 km nach dem Kauf die ersten Mängel auftreten und das Fahrzeug
nach 500 km liegen bleibt und das Fahrzeug damit angepriesen wurde, dass es in
einem „Superzustand“ sei (AG München, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 251 C 19326/08).
Aufgrund des schnellen Auftretens der Mängel, ist davon auszugehen, dass diese
bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlagen.
Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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