Nein! Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung
der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt
werden. Das Aufstellen eines Gartenhauses und einer Terrasse sind eine bauliche
Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere
Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert wird, daher muss
vor dem Aufstellen eine Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft
eingeholt werden (Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 483 C
2225/14 WEG).
Wohnungseigentumsgesetz – Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz
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