Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende
gegenüber dem Reiseveranstalter die Beseitigung der Mängel verlangen. Der
Reisende muss dem zuständigen Ansprechpartner (z.B. Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort) hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit
dieser die bestehenden Mängel beseitigen kann. Ist die Reise mangelhaft, so
kann der Reisende über den Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis
mindern. Der Reisende kann den Reisevertrag auch fristlos kündigen, wenn die
Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist.
Neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung
des Vertrages, kann der Reisende auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete
Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag,
oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.
Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die
bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb
von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Die Ansprüche des
Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren
(Verjährungsfrist).
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder eine
Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr
verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des
Reisevertrags!
Weitergehende Informationen finden Sie in unserer
Reiserechtsbroschüre:
Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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